Sie muss sodann im Hinblick auf dieses auch erforderlich sein. Schliesslich muss die Massnahme zumutbar sein, indem sie zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffenen Privaten bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis wahrt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 587 ff., mit Hinweisen). Die strittige Planungszone und die mit ihr einhergehenden Nutzungsbeschränkungen erscheinen grundsätzlich geeignet, um die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde als Planungsträgerin zu sichern und den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds sowie den Schutz der Bevölkerung vor ideellen Immissionen in Wohngebieten einstweilen zu gewährleisten (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 15).