Insofern ist die Voraussetzung des öffentlichen Interesses erfüllt. Vorbehalten bleibt jedoch die Frage, ob die Planungszone auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zulässig ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 6.5. 6.5.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Einschränkungen durch die Planungszone seien unverhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ zu beachten sind. Zunächst muss die beabsichtigte Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Sie muss sodann im Hinblick auf dieses auch erforderlich sein.