Da das Mitwirkungsverfahren bereits im Gang sei, bestehe auch eine konkrete Planungsabsicht. Die vorläufigen Bau- und Nutzungsvorschriften würden die Vorstellungen über die künftige Planung deutlich zum Ausdruck bringen. Da sowohl ein Planungsbedürfnis als auch eine konkretisierte Planungsabsicht bestünden, seien die Voraussetzungen zum Erlass einer Planungszone erfüllt (angefochtener Entscheid E. 2.1). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin überzeugen. Insgesamt ist der Erlass der strittigen Planungszone von einem Planungsbedürfnis getragen, das in einer an sich zulässigen Planungsabsicht gründet. Insofern ist die Voraussetzung des öffentlichen Interesses erfüllt.