Die Planungsabsicht muss schliesslich in einem Planungsbedürfnis begründet sein. Ein solches liegt dann vor, wenn das Recht oder übergeordnete Planungen eine Anpassung der geltenden Nutzungsplanung gebieten (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG; zum Ganzen: BGE 113 Ia 362; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 205 vom 8.4.2010 E. 5a; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 13; Ruch, a.a.O., Art. 27 RPG N 26). Die Beschwerdegegnerin begründet die strittige Planungszone einerseits mit dem Ziel, das Orts- und Landschaftsbild zu schützen. Andererseits soll die Bevölkerung vor ideellen Immissionen geschützt werden.