27 RPG N 12). Der Erlass einer Planungszone ist mit Nutzungsbeschränkungen verbunden und stellt nur dann einen zulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind (BGE 113 Ia 362 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 205 vom 8.4.2010 E. 5a). Die gesetzliche Grundlage findet sich regelmässig in Art. 27 RPG, im Kanton Luzern zusätzlich in den §§ 81 ff. PBG. Das öffentliche Interesse setzt voraus, dass eine einigermassen verfestigte und zulässige Planungsabsicht besteht. Dazu genügt eine klar umrissene Willenserklärung auf Planänderung. Die Planungsabsicht muss schliesslich in einem Planungsbedürfnis begründet sein.