Näher zu prüfen ist hingegen, ob auch an der Errichtung der konkreten Planungszone ein öffentliches Interesse besteht. Dabei geht es im Wesentlichen darum, ob die befristeten Einschränkungen, welche die Planungszone nach sich zieht, zur einstweiligen Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung gemäss § 81 Abs. 1 PBG, insbesondere zur Wahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der zuständigen Behörden, begründet erscheinen (vgl. BGE 105 Ia 223 E. 2c; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 205 vom 8.4.2010 E. 5a; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 12).