Das Mitwirkungsverfahren für die Ortsplanungsrevision sei denn auch schon eröffnet worden. Es hätten sich auch die rechtlichen Verhältnisse erheblich geändert, namentlich mit BGE 138 II 173, in welchem das Bundesgericht erstmals eine Regelung der Mobilfunkplanung im Sinn des Kaskadenmodells als zulässig beurteilt habe (E. 2.1). Aufgrund dieser Vorbringen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Änderung der bestehenden Nutzungsplanung besteht. Dies wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. 6.4.3. Näher zu prüfen ist hingegen, ob auch an der Errichtung der konkreten Planungszone ein öffentliches Interesse besteht.