Diesem Grundsatz kommt beim Erlass einer Planungszone jedoch nur beschränkte Bedeutung zu. Eine Planungszone stünde nur dann damit in Widerspruch, wenn schon eine blosse Überprüfung der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen werden müsste, weil die Nutzungsvorschriften gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden sind oder sich seit deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben haben, die sich für die Raumplanung überhaupt als erheblich erweisen könnten (BGer-Urteil 1P.304/1994 vom 2.2.1995 E. 3, in: ZBl 5/1996 S. 232; vgl. Ruch, a.a.O., Art. 27 RPG N 25, Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 12).