Dadurch verunmögliche sie eine qualitativ gute Versorgung mit Mobilfunkdiensten. 6.4.2. Die Frage nach dem öffentlichen Interesse an einer Planungszone bedarf eines doppelten Nachweises. Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einer Änderung der geltenden Nutzungsplanung besteht. Im Anschluss ist zu klären, ob auch an der Errichtung der Planungszone zur Sicherung des Revisionsvorhabens ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 12; Ruch, a.a.O., Art. 27 RPG N 25 f.) Nach dem Grundsatz der Planbeständigkeit gemäss Art.