Die Beschwerdegegnerin vermöge nicht darzulegen, weshalb das von ihr angeführte Interesse der Wohnbevölkerung an der Vermeidung ideeller Immissionen das Interesse an der Bereitstellung einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung überwiegen soll. Da der Begriff der ideellen Immissionen an sich nicht objektivierbar sei, fördere er die Rechtsunsicherheit massiv. Im Ergebnis bewirke die Planungszone durch eine Kombination von Positiv- und Negativplanung ein weitgehendes Verbot von Mobilfunkstandorten in der Bauzone der Stadt Sursee. Dadurch verunmögliche sie eine qualitativ gute Versorgung mit Mobilfunkdiensten.