27 RPG und §§ 81 ff. PBG erfüllt. Aus den vorangehenden Erwägungen (E. 5) ergibt sich zudem, dass die als Planungszone erlassenen Normen des BZR auch inhaltlich genügend bestimmt sind. Somit besteht für die vorläufigen Nutzungseinschränkungen eine gesetzliche Grundlage. 6.4. 6.4.1. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, das öffentliche Interesse an der Planungszone sei nicht rechtsgenügend ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin vermöge nicht darzulegen, weshalb das von ihr angeführte Interesse der Wohnbevölkerung an der Vermeidung ideeller Immissionen das Interesse an der Bereitstellung einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung überwiegen soll.