Der Rechtssatz muss inhaltlich als generell-abstrakte Norm genügend bestimmt sein. Hierfür muss er so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1, 117 Ia 472 E. 3e). Das Handeln der Verwaltungsbehörden muss voraussehbar und rechtsgleich sein. Blankettermächtigungen, die den Behörden völlig freie Hand lassen und sie dazu ermächtigen, von Fall zu Fall zu entscheiden, sind unzulässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 386; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 307 f.). Das Erfordernis der Gesetzesform ist durch Art. 27 RPG und §§ 81 ff.