Die Beschwerdeführerinnen stellen die gesetzliche Grundlage für die vorläufigen Nutzungseinschränkungen in Frage. Die angefochtenen Normen seien zu wenig bestimmt, als dass sie den schweren Eingriff, den die Planungszone bewirke, rechtfertigen könnten. Die Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV setzt sich aus zwei Teilgeboten zusammen, einerseits dem Erfordernis der Gesetzesform, andererseits dem Erfordernis des Rechtssatzes. Die formelle gesetzliche Grundlage ist unbestritten. Der Rechtssatz muss inhaltlich als generell-abstrakte Norm genügend bestimmt sein.