Ob auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) berührt ist, kann offengelassen werden, weil sich daraus für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit der Planung keine zusätzlichen Aspekte ergeben (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.1). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). 6.3. Die Beschwerdeführerinnen stellen die gesetzliche Grundlage für die vorläufigen Nutzungseinschränkungen in Frage.