Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, die Planungszone greife auf unzulässige Weise in ihre verfassungsmässigen Rechte ein, namentlich in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschafts- und Informationsfreiheit. 6.2. Die Beschwerdeführerinnen werden durch die angefochtene Regelung bei der Wahl von Mobilfunkantennen-Standorten eingeschränkt. Dadurch wird in erster Linie ihre Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berührt. Dies kann dazu führen, dass Daten und damit Informationen in gewissen Gebieten nicht oder nicht in optimaler Qualität verbreitet bzw. empfangen werden können, was die Informationsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 3 BV tangieren kann. Ob auch die Eigentumsgarantie (Art.