5.7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorschriften der Planungszone räumlich wie inhaltlich hinreichend bestimmt sind. Der Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörde ist von dieser in verfassungs- bzw. bundesrechtskonformer Weise auszuüben. Es darf ohne Weiteres grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie dies auch tun wird (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.6). 6. 6.1. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, die Planungszone greife auf unzulässige Weise in ihre verfassungsmässigen Rechte ein, namentlich in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschafts- und Informationsfreiheit.