Baureglement]). Entsprechendes er-scheint auch im vorliegenden Fall möglich und sinnvoll. 5.6. Auch bei der Negativplanung ist es erforderlich, dass sich der Sinn der Bestimmungen aus Wortlaut und Systematik der Norm erschliesst. Anzupassen sind daher, wie bereits ausgeführt, auch die Bestimmungen zur Negativplanung betreffend die Altstadtzone, die Vorzone zur Altstadt und die Schutzobjekte gemäss Art. 8 Abs. 8 nBZR (vgl. vorstehende E. 4.3.2. f. und E. 4.4.2. f.). 5.7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorschriften der Planungszone räumlich wie inhaltlich hinreichend bestimmt sind.