Diese Erwägungen des Bundesgerichts lassen sich ohne Weiteres auf die Regelung der Stadt Sursee übertragen. Der Begriff der Detailerschliessung ist daher in Art. 8 Abs. 7 Satz 1 nBZR zu streichen oder durch eine andere Formulierung zu ersetzen. Die Gemeinde Urtenen-Schönbühl hat inzwischen den Begriff Detailerschliessung aus Art. 40a ihres Baureglements ersatzlos gestrichen (neue Fassung von Art. 40a BZR: "In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind unauffällig zu gestalten."; abrufbar unter https://secure.i-web.ch/gemweb/urtenenschoenbuehl/de/politik/publikationen/ > Baureglement]).