Die Streichung bzw. Ersetzung des Kriteriums der Detailerschliessung ordnete das Bundesgericht wegen der Möglichkeit an, dass die Regelung der Gemeinde Urtenen-Schönbühl anderen Gemeinden als Vorbild für deren eigene Ortsplanung dienen könnte. Unter diesen Umständen reiche es nicht, die Gemeinde auf eine bundesrechtskonforme, notfalls im Rechtsmittelverfahren durchsetzbare, Auslegung der kommunalen Vorschriften zu verpflichten. Vielmehr habe sich der Sinn der Bestimmungen aus Wortlaut und Systematik der Norm zu erschliessen (BGE 138 II 173 E. 8.3). 5.5.4. Diese Erwägungen des Bundesgerichts lassen sich ohne Weiteres auf die Regelung der Stadt Sursee übertragen.