Hierfür könne verlangt werden, dass die Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspricht, nicht dagegen, dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze haltmacht (was bereits physikalisch unmöglich wäre) bzw. nur gerade die Wohnzone abdeckt (BGE 138 II 173 E. 5.4, mit Verweis auf BGer-Urteile 1C_192/2010 vom 8.11.2010 E. 6.3 und 1C_106/2010 vom 19.10.2010 E. 4.4.1). Die Streichung bzw. Ersetzung des Kriteriums der Detailerschliessung ordnete das Bundesgericht wegen der Möglichkeit an, dass die Regelung der Gemeinde Urtenen-Schönbühl anderen Gemeinden als Vorbild für deren eigene Ortsplanung dienen könnte.