Erforderlich sei lediglich der Nachweis, dass die Anlage der lokalen Versorgung dient, d.h. einen funktionellen Bezug zur Wohnzone aufweist. Hierfür könne verlangt werden, dass die Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspricht, nicht dagegen, dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze haltmacht (was bereits physikalisch unmöglich wäre) bzw. nur gerade die Wohnzone abdeckt (BGE 138 II 173 E. 5.4, mit Verweis auf BGer-Urteile 1C_192/2010 vom 8.11.2010 E. 6.3 und 1C_106/2010 vom 19.10.2010 E. 4.4.1).