Hierzu führte es an, dass Wohnzonen der Wohnnutzung vorbehalten seien und gewerbliche Nutzungen nur beschränkt zuliessen (BGE 138 II 173 E. 5.3). Allerdings räumte das Bundesgericht ein, dass diese an sich zulässigen Anforderungen an die Zonenkonformität bei rigider Handhabung in eine unzulässige Beschränkung der Emissionen der Mobilfunksendeanlagen umschlagen könnten. Es verwies auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, dass der Vergleich mit der Detailerschliessung wenig hilfreich sei und das jeweilige Versorgungsgebiet aufgrund der konkreten planerischen Situation sinnvoll zu begrenzen sei.