die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute könne unter Umständen aber auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als ganzer und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene. Die einschränkende Regelung der Gemeinde Urtenen-Schönbühl, wonach Mobilfunkanlagen in eigentlichen Wohnzonen nur zonenkonform sind, wenn sie der Versorgung bzw. Erschliessung der Nachbarschaft dienen – und nicht der Bauzone als ganzer oder der Versorgung noch grösserer Gebiete –, erachtete das Bundesgericht jedoch als grundsätzlich zulässig. Hierzu führte es an, dass Wohnzonen der Wohnnutzung vorbehalten seien und gewerbliche Nutzungen nur beschränkt zuliessen (BGE 138 II 173 E. 5.3).