Das Bundesgericht verweist im genannten Entscheid auf seine Rechtsprechung in BGE 133 II 321 E. 4.3.2. Danach sind innerhalb der Bauzonen die zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken; die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute könne unter Umständen aber auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als ganzer und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene.