Einer Korrektur bedarf die Bestimmung von Art. 8 Abs. 7 nBZR hingegen, soweit sie den Begriff der "Detailerschliessung" verwendet. Dieser wird von den Beschwerdeführerinnen mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht beanstandet. 5.5.3. In BGE 138 II 173 ordnete das Bundesgericht an, das Kriterium der "Detailerschliessung" im hier fast gleich lautenden Baureglement der Gemeinde Urtenen-Schönbühl zu streichen bzw. durch eine andere Formulierung zu ersetzen (E. 8.3). Das Bundesgericht verweist im genannten Entscheid auf seine Rechtsprechung in BGE 133 II 321 E. 4.3.2.