In der Vernehmlassung (S. 11) betonte die Beschwerdegegnerin, dass diese Bestimmung einzig auf reine Wohnzonen anwendbar sei. Aufgrund der Systematik und des Wortlauts der angefochtenen Bestimmungen, bestätigt durch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, steht fest, dass Art. 8 Abs. 7 nBZR sich einzig auf reine Wohnzonen bezieht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, den Behörden verbleibe ein unangemessen grosser Auslegungsspielraum bei der Anwendung dieser Bestimmung, ist daher nicht nachvollziehbar. 5.5.2. Einer Korrektur bedarf die Bestimmung von Art. 8 Abs. 7 nBZR hingegen, soweit sie den Begriff der "Detailerschliessung" verwendet.