Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei unklar, ob die Bestimmung von Art. 8 Abs. 7 nBZR nur auf reine Wohnzonen oder auch auf die verschiedenen Geschäfts- und Gewerbezonen mit Wohnnutzung anwendbar sei. Bereits im angefochtenen Entscheid (E. 3.2) hat die Beschwerdegegnerin bei der Beschreibung des Kaskadenmodells darauf hingewiesen, dass sie zwischen gemischten Bauzonen und den in Art. 8 Abs. 7 nBZR genannten Wohnzonen unterscheide. In der Vernehmlassung (S. 11) betonte die Beschwerdegegnerin, dass diese Bestimmung einzig auf reine Wohnzonen anwendbar sei.