Gleich lautende Vorschriften im Baureglement der Gemeinde Urtenen-Schönbühl wurden denn auch vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. BGE 138 II 173). Insgesamt ermöglicht auch die von der Stadt Sursee gewählte, relativ offene Formulierung von Art. 8 Abs. 5 und 6 nBZR, die sich eng an jene der Gemeinde Urtenen-Schönbühl anlehnt, eine flexible, bundes- und verfassungskonforme Handhabung des Kaskadenmodells im Vollzug (vgl. BGE 138 II 173 E. 8.3). 5.5. 5.5.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei unklar, ob die Bestimmung von Art. 8 Abs. 7 nBZR nur auf reine Wohnzonen oder auch auf die verschiedenen Geschäfts- und Gewerbezonen mit Wohnnutzung anwendbar sei.