Sollten die öffentlichen Interessen an einer qualitativ hochstehenden Mobilfunkversorgung eine Antenne an einem zusätzlichen Standort erfordern, so wäre eine solche – vorbehältlich der Einhaltung der Anlage- und Immissionsgrenzwerte gemäss NISV – zu bewilligen. Gleich lautende Vorschriften im Baureglement der Gemeinde Urtenen-Schönbühl wurden denn auch vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. BGE 138 II 173).