Auch der sachliche Geltungsbereich von Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR ist genügend bestimmt, da sie offensichtlich im Sinn des Kaskadenmodells einschränkend auszulegen ist (vgl. vorstehende E. 3.4.2.). 5.4. Zudem ist daran zu erinnern, dass an den Nachweis der Unmöglichkeit eines Standorts in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.5 f.; zum Ganzen vgl. vorstehende E. 3.4.3.; vgl. hierzu auch E. 3.1 des angefochtenen Entscheids). Auch in dieser Hinsicht ist nicht erkennbar, dass das Kaskadenmodell beinahe beliebige Auslegungsspielräume eröffnen würde.