Nicht unter die "anderen Zonen" zu subsumieren ist die Landwirtschaftszone (Lw; Art. 40 BZR), da diese grundsätzlich keine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zulässt (vgl. Art. 16 und 24d Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1], § 54 Abs. 2 PBG). Auch der sachliche Geltungsbereich von Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR ist genügend bestimmt, da sie offensichtlich im Sinn des Kaskadenmodells einschränkend auszulegen ist (vgl. vorstehende E. 3.4.2.).