Hinreichend klar ist namentlich der räumliche Geltungsbereich der Bestimmung von Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR, die einen Mindestabstand von 100 m gegenüber "anderen Zonen" fordert, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben. Gemeint sein müssen andere Zonen als die im vorhergehenden Satz (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 nBZR) erwähnten Industrie- und Gewerbezonen bzw. Arbeitszonen. Keine Rolle kann daher spielen, dass auch in diesen Zonen die Wohnnutzung unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. § 46 Abs. 3 PBG, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 2, Art. 36a Abs. 1 und 3 BZR).