Damit ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, auch der räumliche Geltungsbereich der Planungszone klar bestimmt. Auch die gegenseitige Abgrenzung der von den jeweiligen vorläufigen Nutzungsvorschriften betroffenen Gebiete ergibt sich ohne Weiteres parzellenscharf aus dem Zonenplan und aus den Bestimmungen der Planungszone selber. Hinreichend klar ist namentlich der räumliche Geltungsbereich der Bestimmung von Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR, die einen Mindestabstand von 100 m gegenüber "anderen Zonen" fordert, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben.