vgl. auch BGer-Urteil 1P.21/2005/1P.23/2005 vom 6.10.2005 E. 5.2.1). 5.3. Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 und 6 nBZR ergibt sich, dass die strittige Planungszone sowohl die – in erster Linie für Antennenanlagen bestimmten – Industrie- und Gewerbezonen bzw. Arbeitszonen als auch die übrigen Bauzonen betrifft. Im Ergebnis umfasst sie demnach das gesamte Baugebiet der Gemeinde, was der Natur der gewählten Priorisierung und Standortplanung von Antennenanlagen entspricht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Damit ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, auch der räumliche Geltungsbereich der Planungszone klar bestimmt.