27 RPG N 16). In ihrer parzellenscharfen Wirkung sind die Planungszonen – unabhängig von ihrer Rechtsnatur – mit Nutzungszonen vergleichbar (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 9). Diese bezeichnen kartenmässig abgrenzbar, parzellenscharf, an welchem Ort für welchen Nutzungszweck welches Recht gelten soll, d.h. sie bestimmen den örtlichen Geltungsbereich der auf sie bezogenen Vorschriften des Planungs- und Baurechts (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 14 RPG N 20).