RPG kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen, wenn Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch keine vorliegen. Mit dieser Bestimmung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Begriff der Planungszone als parzellenscharfe Anordnung eines vorsorglichen Nutzungs- und Veränderungsverbots zu verstehen ist. Zugleich stellt er damit die – sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebende – Voraussetzung auf, dass Planungszonen nicht über das für die Plansicherung notwendige räumliche Ausmass hinausgehen dürfen (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 RPG N 16).