Im Weiteren ist das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, die Planungszone verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 27 RPG. Diese Rüge begründen sie damit, dass die Abgrenzungen der von den einzelnen vorläufigen Nutzungsvorschriften betroffenen Gebiete mehrheitlich räumlich unscharf seien. Allgemein würden der Baubewilligungsbehörde durch die Bestimmungen der Planungszone beinahe beliebige Auslegungsspielräume eröffnet. 5.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RPG kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen, wenn Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch keine vorliegen.