Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Planungszone zur Negativplanung gleich wie jene zum Kaskadenmodell bei strikter Auslegung auch auf Mikrozellenantennen anwendbar sind (vgl. vorstehende E. 3.4.4.). Insgesamt erscheint es indessen angezeigt, solche eher ausnahmsweise (Art. 5 BZR) zu bewilligen als andere, leistungsstärkere Antennenanlagen (vgl. beispielsweise die in der Altstadt von Bern, einem UNESCO-Weltkulturerbe, errichteten Mikrozellenanlagen; Leitfaden Mobilfunk, S. 35). 5. 5.1. Im Weiteren ist das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, die Planungszone verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot gemäss Art.