4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verbot von Antennenanlagen in der Altstadtzone und in der Vorzone zur Altstadt zu schützen ist. In den 100-m-Perimetern um diese beiden Zonen sowie um Schutzobjekte ist das Verbot hingegen auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken. Für visuell als solche nicht wahrnehmbare Antennenanlagen ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich, aus der sich eine Zulässigkeit ergeben kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Planungszone zur Negativplanung gleich wie jene zum Kaskadenmodell bei strikter Auslegung auch auf Mikrozellenantennen anwendbar sind (vgl. vorstehende E. 3.4.4.).