vgl. auch vorstehende E. 2.4.). Der Zweck des Schutzes von Tieren und Pflanzen und ihren Lebensgemeinschaften und Lebensräumen ist daher auch in diesem Sinn angemessen zu berücksichtigen. 4.4.3. Obwohl auch bei der Bestimmung von Art. 8 Abs. 8 Satz 2 nBZR grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin sie bundesrechtskonform handhaben wird, ist es aufgrund der besonderen Umstände auch hier angezeigt, den Wortlaut anzupassen (vgl. vorstehende E. 3.4.2. und nachstehende E. 5.5.3.). 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verbot von Antennenanlagen in der Altstadtzone und in der Vorzone zur Altstadt zu schützen ist.