In unmittelbarer Umgebung der Schutzobjekte wird die Interessenabwägung in aller Regel nicht zu diesem Ergebnis führen, in weiterer Entfernung hingegen eher. In den Bereichen um Naturobjekte ist allerdings zu beachten, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 USG hinsichtlich der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume darüber hinausgehen darf, was die NISV vorschreibt, oder allenfalls auch weniger weit gehen darf. Diese regelt nur den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung (Art. 1 NISV; vgl. auch vorstehende E. 2.4.).