4.4.2. Auch hier erweist es sich daher als erforderlich, die kommunale Bestimmung anhand der konkreten Umstände im Einzelfall bundesrechtskonform auszulegen. Dies bedeutet einerseits, dass das Verbot im jeweiligen Perimeter auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken ist. Für visuell als solche nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen hat andererseits eine Interessenabwägung zu erfolgen, aus welcher sich eine Zulässigkeit ergeben kann. In unmittelbarer Umgebung der Schutzobjekte wird die Interessenabwägung in aller Regel nicht zu diesem Ergebnis führen, in weiterer Entfernung hingegen eher.