Auch der genaue Umfang der Naturobjekte, einschliesslich Einzelobjekte, ergibt sich nicht ohne Weiteres. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Perimeter mit einem Radius von 100 m um jedes Schutzobjekt im Sinn von Art. 8 Abs. 8 Satz 2 nBZR die Standorte von Mobilfunkantennen so weitgehend beschränken würde, dass dies mit der Meinungs- und Informationsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Anbieter und Nutzer von Fernmeldedienstleistungen und mit dem bundesrechtlichen Ziel von qualitativ hoch stehenden Fernmeldediensten (Art. 1 FMG) nicht mehr vereinbar wäre. 4.4.2.