Es ist daher nicht klar, in welchem Umfang weitere Kulturobjekte, namentlich solche, die sich aus dem ISOS ergeben, als Schutzobjekte im Sinn von Art. 8 Abs. 8 Satz 2 nBZR gelten. Auch der genaue Umfang der Naturobjekte, einschliesslich Einzelobjekte, ergibt sich nicht ohne Weiteres.