4.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verbot im fraglichen Bereich um die Altstadtzone und um die Vorzone zur Altstadt auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken ist. Für visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennenanlagen ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. 4.4. 4.4.1. Näher zu betrachten ist das Verbot von Antennenanlagen im Bereich von 100 m Breite rund um Schutzobjekte im Sinn von Art. 8 Abs. 8 Satz 2 nBZR. Diese umfassen nach der genannten Bestimmung Denkmalschutz-, Kultur- und Naturobjekte sowie allenfalls weitere Objekte.