O., S. 132 ff.). Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat von Sursee die kommunalen Bestimmungen der Planungszone bundesrechtskonform handhaben wird (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.6, E. 7.2 und E. 8.3; BGer-Urteil 1C_51/2012/1C_71/2012 vom 21.5.2012 E. 5.2). Aufgrund der besonderen Umstände erweist es sich jedoch als angezeigt, den Wortlaut von Art. 8 Abs. 8 Satz 1 nBZR in diesem Punkt anzupassen (vgl. vorstehende E. 3.4.2. und nachstehende E. 5.5.3.). 4.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verbot im fraglichen Bereich um die Altstadtzone und um die Vorzone zur Altstadt auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken ist.