2012, N 1179). Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass übergeordnetes Bundesrecht, namentlich Art. 1 FMG, erfordern würde, Art. 8 Abs. 8 Satz 1 nBZR allgemein und abstrakt als ungültig oder nichtig zu beurteilen. An ihre Stelle tritt die bundesrechtskonforme Auslegung der betreffenden Bestimmung (vgl. Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich 2011, S. 108 N 19, S. 362 N 13). Der Baubewilligungsbehörde obliegt es, im Einzelfall des konkreten Bauvorhabens das öffentliche Interesse an der Versorgung durch Fernmeldedienste gemäss Art. 1 FMG mit den Erfordernissen des Ortsbildschutzes zu harmonisieren (vgl. Griffel, a.a.O., S. 132 ff.).