Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es gerechtfertigt, im fraglichen Bereich um die Altstadtzone und um die Vorzone zur Altstadt visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu verbieten. Visuell als solche nicht wahrnehmbare Antennen sind hingegen je nach den Umständen des Einzelfalls zuzulassen, unter Berücksichtigung von Art. 16 und 27 BV sowie der Erfordernisse der Fernmeldegesetzgebung gemäss Art. 1 FMG. 4.3.3. Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht aller Stufen vor (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl. 2011, § 22 N 16 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N 1179).