27 BV) und dem Interesse an qualitativ hoch stehenden Fernmeldediensten, das im Bereich Mobilfunk zumindest teilweise auch ein öffentliches Interesse darstellt, allgemein höheres Gewicht zukommen. Der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung nach Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 NHG und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangen auf jeden Fall, dass auch ein Eingriff in die Umgebung von ISOS-Objekten nationaler Bedeutung nicht weiter gehen darf, als er zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es gerechtfertigt, im fraglichen Bereich um die Altstadtzone und um die Vorzone zur Altstadt visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu verbieten.