Somit erweist sich eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese in unmittelbarer Nähe zur Altstadtzone und zur Vorzone zur Altstadt in der Regel zur Unzulässigkeit einer Antennenanlage führen wird. In weiterer Entfernung scheint hingegen eine – visuell als solche nicht wahrnehmbare – Antennenanlage eher zulässig. In diesen Fällen wird der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und dem Interesse an qualitativ hoch stehenden Fernmeldediensten, das im Bereich Mobilfunk zumindest teilweise auch ein öffentliches Interesse darstellt, allgemein höheres Gewicht zukommen.